Scheidungsvoraussetzungen
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens muss daher das zuständige Gericht - das Familiengericht beim Amtsgericht - feststellen, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten noch besteht.
Damit das Gericht zur Feststellung dieses Umstandes nicht die Privat- und Intimssphäre der Eheleute ausforschen muss, hat der Gesetzgeber ein Hilfsinstrument zur Verfügung gestellt - eine Vermutungsregelung. Danach wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheiter ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr voneinander getrennt leben und beide die Scheidung wünschen. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt, reicht der Scheidungswunsch eines Ehegatten aus, so dass die Ehe schon dann als gescheitert gilt. Im gerichtlichen Verfahren muss das Gericht also nur noch feststellen, seit wann die Eheleute getrennt leben. Diese Feststellungen wird durch eine Befragung der Eheleute getroffen. Machen diese übereinstimmende Angaben, muss das Gericht nicht weiter nachforschen. Es geht dann ohne Weiteres vom Scheitern der Ehe aus und sie daher scheiden.
Zuvor muss das Gericht noch den sogenannten Versorgungsausgleich berechnen und entscheiden. Dabei werden vom Gericht, oft unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die Anwartschaften auf eine Altersversorgung berechnet, die jeder Ehegatte für sich während der Ehezeit erworben hat. Damit das Gericht die Berechnungen durchführen kann, müssen die Ehegatten dem Gericht Auskünfte über den bisherigen beruflichen Werdegang geben. Dafür erhalten sie vom Gericht amtliche Auskunftsformulare übersandt, die auszufüllen sind. Das Hauptformular können Sie <hier> downloaden.
Die beiderseits jeweils erwirtschafteten Anwartschaften werden sodann gegenüber gestellt und ausgeglichen, so dass jeder Ehegatte im Falle der Scheidung mit gleich hohen Ansprüchen aus der Ehe heraus geht. Der Ausgleich erfolgt in der Regel durch eine "Umbuchung" zwischen den Rentenkonten bzw. den Versorgungsträgern. Eine Zahlungspflicht zwischen den Ehegatten ist damit in der Regel nicht verbunden.
Ein Versorgungsausgleich muss nur dann nicht durchgeführt werden, wenn die Eheleute dies durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen haben. In Ausnahmefällen kommt auch ein Ausschluss des Ausgleichs auf Antrag und nach richterlicher Genehmigung in Betracht.


