Scheidungsverfahren, Anwaltszwang und Kosten

In einer Vielzahl von Scheidungsfällen gibt es zwischen den scheidungswilligen Ehepartner entweder von vornherein keine strittigen Fragen oder sie haben sich bereits geeinigt. Dann muss "nur" das gerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet werden, ohne dass über andere Probleme (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn, Hausrat) eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Das Gericht muss sich in solchen Fällen auch nur mit der Scheidung an sich (und dem Versorgungsausgleich) beschäftigen. Die hierfür erforderlichen Informationen, die man dem Gericht mitteilen muss, sind in der Regel wenig umfassend und einfach strukturiert. Daher ist in solchen Fällen die Mandatsübernahme über das Internet verantwortbar.

 

Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass eine zunächst unstrittige Fragestellung streitg wird - es soll z.B. Unterhalt geltend gemacht oder ein Zugewinn berechnet werden, so ist dies für die zunächst eingeschlagene Verfahrensweise - "Onlinescheidung" - nicht schädlich.

 

Für ein Ehescheidungsverfahren sieht das Gesetz einen Anwaltszwang für den Ehepartner vor, der einen Antrag, z.B. den Scheidungsantrag stellen, der also das Scheidungsverfahren einleiten möchte. Der andere Ehepartner muss sich nicht anwaltlich vertreten lassen, kann aber auch nicht gleichzeitig von uns vertreten werden (Verbot des Vertretens widerstreitender Interessen). Ihm steht es daher frei, jederzeit einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Sind sich die Eheleute allerdings einig, so können sie die anfallenden Kosten für Rechtsanwalt und Gericht untereinander teilen, so dass sich dieses Verfahren kostengünstig gestalten kann.

 

Wir rechnen die durch unsere Beauftragung anfallenden Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dadurch haben unsere Auftraggeber die Sicherheit, dass unsere Gebührenrechnungen nicht nur vorhersehbar, sondern auch prüfbar sind und den gesetzlichen Rahmen nicht übersteigen. Kostentransparenz ist uns wichtig. Wir stellen dabei regelmäßig nicht die Höchstgebühren, sondern lediglich die Mittelgebühren in Rechnung. In geeigneten Fällen können wir mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung treffen. Sollten Sie sich nicht in der Lage sehen, Kosten aus eigenen Mitteln aufbringen zu können, so sind wir gerne bereit, für Sie Prozesskostenhilfe zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung vor, werden die eigenen Kosten im günstigsten Fall vollständig aus der Staatskasse erstattet.

 

Im Zweifelsfall fragen Sie uns bitte!